1. Ziele der allgemeinen Ausbildung
Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen
a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;
b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;
c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;
d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.
2. Ausbildungsinhalte
a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;
b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;
c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
d) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
e) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
f) Grundsätze der Betriebsverfahren;
g) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
h) Grundlagen der Bahnstromversorgung;
i) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;
j) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
k) Anforderungen im Bahnbetrieb;
l) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;
n) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
o) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
1. Prüfungen und Kontrollen
Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere
a) die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;
b) überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;
c) die Funktionsfähigkeit
• des Fahrzeuges,
• der Bremseinrichtungen sowie
• der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme überprüfen können;
d) festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und
e) die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.
2. Kenntnis der Fahrzeuge
Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere
Folgendes kennen:
a) den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;
b) das Antriebssystem bestehend aus
aa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie
bb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;
c) die einzelnen Bremssysteme;
d) die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;
e) die Zugbeeinflussungssysteme und
f) die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.
3. Bremsberechnung und Bremsprobe
Der Triebfahrzeugführer muss
a) vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und
b) die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.
4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen
Der Triebfahrzeugführer muss
a) alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;
b) den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;
c) die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und
d) die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss;
b) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren;
c) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;
d) im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;
e) zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;
f) festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und
g) die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.
6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen
Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.
Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.
7. Stillstand des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.
1. Bremsberechnung
Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.
2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur
Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.
3. Kenntnis über Bahnanlagen
Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.
Folgende Aspekte sind wichtig:
a) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;
b) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;
c) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;
d) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;
e) Zugbeeinflussungssysteme;
f) Zugfunksysteme;
g) Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.
Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.
4. Führen des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a) den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;
b) bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;
c) den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;
d) die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;
e) jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;
f) die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;
g) die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und
h) die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss
a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;
b) die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;
c) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;
d) Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;
e) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;
f) im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und
g) beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.
6. Sprachprüfungen
Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Osthannoversche Eisenbahnen
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